5 einfache Schritte zum eigenen Foto!
1. Foto aussuchen
2. Dateiname & gewünschte Größe des Fotos notieren und an mich mailen
3. meine Antwortmail abwarten
4. Betrag für Fotos bezahlen
5. Fotos in gewünschter Größe auf Premiumpapier erhalten.
Preise & Größen – private Nutzung:
KOSTENLOS -> Fotos als Datei mit 900 x 600 und Wasserzeichen
Ausdruck auf Premium Fotopapier von 10x15cm bis 20x30cm ab 5€!
Preise – gewerbliche Nutzung:
Bitte per E-Mail über die Kontaktseite erfragen.
Infos zu den Fotos bzw. Fotodateien
Die Wiedergabequalität der abgebildeten Fotos hat nichts mit der tatsächlichen Bildqualität der originalen Fotodatei gemeinsam! Die Darstellung dient lediglich der Motivauswahl.
Nutzung der Fotos
Diese Erläuterungen betreffen alle Fotos, Bilder, Lichtbildwerke und alle mit agility-fotos.de in Verbindungen stehenden und von agility-fotos.de erzeugten Arbeiten.
Dieses Regelwerk ersetzt nicht die AGB und stellt keine individuelle Regelung dar, sondern verdeutlicht lediglich das Urheberrecht und seine Auswirkungen auf Kunstwerke im Allgemeinen.
Abweichungen von diesen hier genannten Regelungen, die weiterführende Lizenzen betreffen, wie Nutzungsrechte, bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung. Weiterführende Nutzungsrechte können auf Anfrage erteilt werden.
Erläuternde Informationen zum Copyright und der Vergabe von Nutzungsrechten
- Das Urheberrecht (umgangssprachlich Copyright) verbleibt immer beim Fotografen.
- Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt keine Übertragung von Nutzungsrechten, außer: sh. Generelles Nutzungsrecht.
- Das Entfernen von Fotos aus dem Portfolio oder aus anderen zur Verfügung gestellten Galerien ist nicht gestattet, außer es wurde vorher eine schriftliche Genehmigung Urhebers erteilt.
- Der Copyrightvermerk darf nicht entfernt werden. Eine Entfernung des Copyright für bestimmte Verwendungszwecke der Fotos bedarf meiner schriftlichen Zustimmung.
- Für die Verwendung von Fotos auf Firmenwebseiten werden Fotos in der exakt benötigten Weblauflösung und -größe von mir zusätzlich zur Verfügung gestellt, die für die Darstellung im Web optimiert sind.
- Überlassene Fotos für die Verwendung auf Firmenwebseiten dürfen nicht bearbeitet werden, es sei denn, durch mich
Benötigte Ausschnitte aus Fotos, die Verwendung auf Kommerziellen Webseiten finden, werden ausschließlich von mir angefertigt.
GENERELLES NUTZUNGSRECHT
- Die aus einem Shooting überlassenen Fotos dürfen auf privaten Webseiten des Auftraggebers gezeigt werden.
- Die aus einem Shooting überlassenen Fotos dürfen auf kommerziellen Webseiten des Auftraggebers gezeigt werden, wenn das Shooting als solches deklariert war.
- Die aus einem Shooting überlassenen Fotos dürfen nicht für Gewinnspiele, (Foto) Wettbewerbe oder ähnliches verwendet werden.
- Die aus einem Shooting überlassenen Fotos dürfen nicht weiterverkauft werden.
- Die aus einem Shooting überlassenen Fotos dürfen nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden, außer es handelt sich um ein Shooting für gewerbliche Zwecke. Die gewerbliche Nutzung bedarf einer extra Erlaubnis und den damit verbundenen Kosten.
- Jegliche Veröffentlichung der Fotos in anderer Form bedarf meiner Zustimmung (Vereinszeitungen, Fachzeitschriften, Foren, Communities, Profilfotos, Avatare etc. )
DEUTSCHES URHEBERRECHT
Rechtsinhaber ist der Urheber. Nach § 7 UrhG ist dies der Schöpfer des Werkes, woraus sich ableiten lässt, dass es sich bei ihm nur um eine natürliche Person, also einen Menschen, handeln kann. Dies schließt sowohl juristische Personen als auch Tiere aus. Auch, wenn das Werk von Anfang an aufgrund einer Bestellung erschaffen worden ist, so ist doch niemals der Besteller auch Urheber. Diesem kann höchstens ein Nutzungsrecht eingeräumt werden.
Auch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis ändert an der Inhaberschaft nichts; allenfalls kann ein Anspruch auf Übertragung der Nutzungsrechte bestehen.
INHALTE DES URHEBERRECHTES
Das deutsche Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sowie von geistigen oder künstlerischen Leistungen und Investitionen in die Kulturwirtschaft. Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu disponieren. Hierzu schützt § 11 UrhG den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Um dieser Rechtsposition Rechnung zu tragen, werden dem Urheber ein Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte zugestanden.
VERÖFFENTLICHUNGRECHT
Aus dem Veröffentlichungsrecht des § 11 UrhG ergibt sich, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung obliegt, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Durch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) ergibt sich, dass der Urheber bestimmen kann wie, wann und ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll. Schließlich versetzt § 14 UrhG den Urheber in die Lage, jede Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes unterbinden zu lassen.
VERWERTUNGSRECHT
Dem Urheber des Werkes steht das ausschließliche Recht der Verwertung zu. Für die ihm hierzu zur Verfügung stehenden Instrumentarien enthält § 15 UrhG eine nicht abschließende Aufzählung. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich, dass der Urheber an jeder (erneuten) Verwertung teilhaben soll, so dass auch eine modifizierte Inverkehrbringung einen Vergütungsanspruch für den Urheber begründen kann. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schutzbereich des Werks tangiert wird, was im Einzelfall entschieden werden muss.
SCHRANKEN DES URHEBERRECHTES
Die Urheberrechtsposition zeitlich begrenzt und tritt die Gemeinfreiheit nach Ablauf einer gesetzlichen Frist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) automatisch an (§ 64 UrhG).
URHEBERRECHTSVERLETZUNG
Das deutsche Urheberrecht sieht zivilrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Instrumentarien vor, um den nicht gestatteten Gebrauch von geschützten Werken zu ahnden. Von einer Schutzrechtsverletzung wird gesprochen, wenn die Ausführungsform des Dritten vom Schutzbereich erfasst wird und ihn verletzt.
Allgemeinverständliche Erläuterungen sh. Wikipedia
